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§ 17 RfG Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.2019

Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen

§ 17.

(1) Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. d sublit. iv) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D für die Dynamik der Blindleistungsregelung festgelegt, dass die Werte fürt1 und t2 zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:

  1. 1. t1 = 1 Sekunde
  2. 2. t2 = 10 Sekunden

(2) Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. d sublit. vi) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D bei der Anwendung des Modus der Leistungsfaktorregelung festgelegt, dass der Zielwert des Leistungsfaktors, der Toleranzbereich und der Zeitraum, in dem der Zielleistungsfaktor nach einer plötzlichen Änderung der Wirkleistungsabgabe erreicht werden muss, zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:

  1. 1. Toleranzbereich des Zielleistungsfaktors: 1 % der maximalen Blindleistung der Stromerzeugungsanlage.
  2. 2. Zeitraum, in dem der Zielleistungsfaktor nach einer plötzlichen Änderung der Wirkleistungsabgabe erreicht werden muss: 10 Sekunden

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010590

Dokumentnummer

NOR40213347

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