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§ 17 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 17

§ 16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Schiffsregister eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Dritten ein anderes, nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011240

Dokumentnummer

NOR12144952

alte Dokumentnummer

N9194054298J

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