Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungverbote für Asphaltmischgut B‑D oder Asphaltmischgut D
§ 17.
Wer Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B‑D oder der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):
- 1. Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut BD oder Asphaltmischgut D darf in folgenden Bereichen nicht verwendet werden:
- a) in Schutzgebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959,
- b) in Schongebieten; sofern eine Kernzone von Schongebieten oder ein engeres Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 ausgewiesen ist, ist das Verwendungsverbot auf diesen Bereich eingeschränkt; das Verwendungsverbot für das gesamte Schongebiet gilt nicht, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Baumaßnahme vorliegt,
- c) im und unmittelbar über dem Grundwasser und
- d) in Oberflächengewässern.
- 2. Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut BD darf nur für
- a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
- b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
- im Bau und in der Erhaltung von allen öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden. Der Einsatz hat gemäß RVS 08.16.01 „Anforderungen an Asphaltschichten“, ausgegeben am 1. Februar 2010, und RVS 08.16.06 „Anforderungen an Asphaltschichten – gebrauchsverhaltensorientierter Ansatz“, ausgegeben am 1. April 2013, zu erfolgen.
- 3. Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D darf nur für
- a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
- b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
- im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Der Einsatz hat gemäß RVS 08.16.01 und RVS 08.16.06 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20009212
Dokumentnummer
NOR40187236
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