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§ 17 RBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1987

§ 17.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die §§ 13 und 14, sind betraut:

  1. 1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und, soweit es sich nicht um Gerichtsgebühren handelt, des § 10,
  2. 2. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und 3, des § 4 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und des § 11,
  3. 3. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 10, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, und des § 12 Z 1,
  4. 4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und – soweit das zu begünstigende Förderungsdarlehen vom Land gegeben worden ist – die Landesregierungen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

(2) Die Vollziehung des § 13 richtet sich nach Art. III § 2 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, die Vollziehung des § 14 nach Art. IV Abs. 2 und 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011645

Dokumentnummer

NOR12150887

alte Dokumentnummer

N9198712189L

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