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§ 17 QZV Ökologie OG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Fischfauna

§ 17.

(1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Austrian Lake Fish Index (ALFI) heranzuziehen. Der Fischindex ALFI besteht aus den Modulen Arteninventar, Gilden, Längenfrequenz und Fischbiomasse und besteht aus folgenden acht Maßzahlen:

  1. 1. Abundanzindex typspezifische Fischarten;
  2. 2. Anteil Abundanzindex Fremdfischarten;
  3. 3. Abundanzindex Kleinfischarten;
  4. 4. Abundanzindex stenöke Arten;
  5. 5. Abundanzindex Laichwanderer;
  6. 6. Abundanzindex Laichgilden;
  7. 7. Längenfrequenz Leitfischart;
  8. 8. Fischbiomasse.

(2) Die einzelnen Maßzahlen sind in der Anlage K 1 festgelegt und können einen Wert zwischen 0 und 1 annehmen, wobei 1 den Referenzzustand definiert und jeder kleinere Wert die entsprechende Abweichung vom Referenzzustand ausdrückt. Der Gesamt EQR errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Maßzahlen.

(3) Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ist in Anlage K 2 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40211004

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