vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Trennung von Deckungswerten

§ 17.

(1) Deckungswerte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Alle Deckungswerte sind für das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, jederzeit feststellbar;
  2. 2. die Eintragung von vertretbaren Wertpapieren in das Deckungsregister gemäß § 10 hat die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) zu bezeichnen;
  3. 3. das als Ersatzdeckung dienende Bargeld ist gesondert zu verwahren;
  4. 4. werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für das Kreditinstitut treuhändig gehalten, so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken;
  5. 5. alle Deckungswerte unterliegen der Vermögenstrennung durch das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, aufgrund rechtlich verbindlicher und durchsetzbarer Vorschriften;
  6. 6. bis die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 genannte vorrangige Forderung erfüllt ist, sind alle Deckungswerte vor Forderungen Dritter geschützt und nicht Teil der Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.

(2) Zu den Deckungswerten gehören alle im Zusammenhang mit Positionen eines Sicherungsgeschäftes erhaltenen Sicherheiten.

(3) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239908

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)