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§ 17 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

§ 17

Die Durchführung der Auflösung des Personalvertretungsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer, wenn

  1. 1. kein Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
  2. 2. der Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 14 Abs. 1 dritter Satz vorsieht;
  3. 3. der Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) undurchführbar geworden ist.

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