Praktische Ausbildung
§ 17.
(1) Die Praktika sind in den inAnlage 1 angeführten Einsatzgebieten im Gesamtstundenumfang von 3 000 Stunden durchzuführen. Die Praktika in den obligatorischen Einsatzgebieten haben insgesamt 2 000 Stunden zu umfassen, wobei das Wahlpraktikum aus einem der obligatorischen Einsatzgebiete zu wählen ist. Die Praktika in den optionalen Einsatzgebieten in weiteren chirurgischen Fachgebieten haben insgesamt 1 000 Stunden zu umfassen.
(2) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung ist der Theorie-Praxis-Transfer sicherzustellen. Bei der zeitlichen Einteilung der Praktika gemäßAnlage 1 ist anzustreben, dass die theoretische und praktische Ausbildung eine möglichst einheitliche jährliche Gesamtausbildungszeit ergeben.
(3) Auszubildende dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung zu Tätigkeiten während der Nachtzeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden. Nachtdienste in zwei aufeinanderfolgenden Nächten sind nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244032
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