§ 17 Oö. AStV-LF

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2005

§ 17

Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus

  1. 1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und
  2. 2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).

(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass

  1. 1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt,
  2. 2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
  1. a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt werden oder
  2. b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m² und
  1. 3. Stallungen für mehr als 15 Großvieheinheiten mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt.

(3) Als Endausgänge im Sinn des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.

(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):

  1. 1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
  2. 2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.

(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.

(6) Auf Stallungen sowie Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 19 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und Abs. 5 Z 1 nicht anzuwenden.

(7) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern erforderlich ist, so sind kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzusehen.

(8) § 46 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,

  1. 1. die Abs. 2 Z 2 lit. a nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993,
  2. 2. die Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung.

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