§ 17 Oö. AStV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

§ 17
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus

  1. 1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg), und
  2. 2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).

(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass

  1. 1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
  2. 2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raums liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
  1. a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Bedienstete beschäftigt werden, oder
  2. b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.

(3) Als Endausgänge im Sinn des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.

(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):

  1. 1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
  2. 2. der Endausgang am Ende eines Fluchtwegs.

(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.

(6) Der Dienstgeber hat die Festlegung kürzerer als im Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzlicher Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.

(7) § 46 ist anzuwenden auf Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 nicht entsprechenden Arbeitsräumen mit Stichtag 1. Juli 2004.

07.12.2012

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