§ 17 NSchG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1993

Bewilligungsvorbehalt

§ 17

(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.

(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme das Landschaftsbild, der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt oder der Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr nicht in einer im Sinne des § 15 abträglichen Weise beeinflußt wird.

(3) Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, die eine unmittelbare Verwirklichung von Maßnahmen gestatten, dürfen für Maßnahmen gemäß Abs. 1 erst erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzbehördliche Bewilligung hiefür vorliegt. Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Bebauungsplänen (3. Teil des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 98) für Flächen, die im Landschaftsschutzgebiet liegen, ist zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.

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