Multizentrische klinische Prüfungen
§ 17.
(1) Ethikkommissionen für die Beurteilung multizentrischer klinischer Prüfungen haben die durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegten besonderen Anforderungen zu erfüllen. Diese Verordnung hat insbesondere
- 1. die organisatorischen Rahmenbedingungen,
- 2. die für die Beurteilung der erforderlichen umfassenden Erfahrung maßgebenden Umstände, und
- 3. die internen qualitätssichernden Maßnahmen
zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 2 bis 5 treten drei Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 4))
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024
Gesetzesnummer
20011580
Dokumentnummer
NOR40263146
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