Stellvertretende Leitung an Berufsschulen
§ 17.
(1) Wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 29 übersteigt, ist eine Landesvertragslehrperson mit der Stellvertretung der Leitung zu betrauen. Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams. Im Falle des Abs. 2 Z 1 kann die Schulleitung zusätzlich zur Stellvertretung eine weitere, im Falle des Abs. 2 Z 2 zusätzlich zur Stellvertretung bis zu drei weitere Landesvertragslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen. Die Schulleitung hat im Organisationsplan festzulegen, wie die für die Stellvertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind.
(2) Für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen sowie die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung pro Schulstandort höchstens in folgendem Ausmaß:
- 1. um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 30 bis 45 beträgt,
- 2. um 24 Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 46 oder mehr beträgt.
- Wird eine Landesvertragslehrperson, die der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet ist, gemäß Abs. 1 als Stellvertretung bestellt und werden eine oder mehrere Landeslehrpersonen, die nicht der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet sind, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut, so kann die Unterrichtsverpflichtung höchstens um das in Z 1 und 2 vorgesehene Ausmaß an Wochenstunden vermindert werden.
(3) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen führt die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorin-Stellvertreter“.
Schlagworte
Leitungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Gesetzesnummer
10008213
Dokumentnummer
NOR40277193
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