Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter
§ 17.
(1) Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in § 16 Abs. 2 genannten Daten zu entnehmen sein.
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048662
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