vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 17.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 15 mit 1. Februar 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 15 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(3) Diese Verordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Lehrverhältnisse aufgrund von Anrechnungen von Lehr- oder Ausbildungszeiten nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann: Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Februar 2025, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Februar 2026 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Februar 2027 – unter Zugrundelegung einer Anrechnung – enden würde, können nicht in diesen Lehrberuf eintreten.

Schlagworte

Lehrzeit

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012446

Dokumentnummer

NOR40257984

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte