Abs. 1a und 2 treten mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft (vgl. § 24 Abs. 12 Z 2).
§ 17.
(1) Auf den Kostenträgern sind die Kostenarten zumindest getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 auszuweisen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 darzustellen. Die Kosten des Klinischen Mehraufwands gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 sind ebenfalls getrennt darzustellen.
(1a) Die auf den Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 gebuchten Kosten gemäß § 6 Abs 1 sind getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 zu verrechnen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 zu verrechnen.
(2) Den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 4 sind an Personalkosten nur die Einzelkosten sowie die Kosten des allgemeinen Personals gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 der Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 zu verrechnen.
(3) Die Kosten der Patientinnen- und Patientenversorgung und die Kosten gemäß § 12 sind dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 10 zuzuordnen.
(4) Sofern einer Personalkategorie gemäß § 7 Abs. 1 einer KLR-Disziplinengruppe gemäßAnlage 2 die Personalkosten von weniger als drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Köpfe) zuzurechnen sind, können die Personalkategorien schrittweise jeweils von a) ausgehend bis c), solange bis die Anzahl von drei Köpfen erreicht oder überschritten wird, wie folgt zusammengefasst werden:
- 1. § 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) und
- a) § 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) und
- b) § 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
- c) § 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).
- 2. § 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) und
- a) § 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) und
- b) § 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
- c) § 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).
- 3. § 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
- a) § 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) und
- b) § 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) und
- c) § 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).
- 4. § 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal) und
- a) § 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und
- b) § 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen, Universitätsdozenten/innen und Assistenzprofessoren/innen) und
- c) § 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen).
Schlagworte
Professorenin, Universitätsdozentenin, Mitarbeiterin
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026
Gesetzesnummer
20009831
Dokumentnummer
NOR40280749
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