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§ 17 KIT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Vorgangsweise

§ 17

(1) Für die Gestaltung der erforderlichen Berichte und Konzepte können Richtlinien festgelegt werden.

(2) Bei Vorliegen formaler und/oder inhaltlicher Mängel können die Unterlagen zur Verbesserung zurückgestellt werden.

(3) Der Vorsitzende der Kommission kann die Anwendung einzelner Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung für unterstützende Organe anordnen.

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