Vorgangsweise
§ 17
(1) Für die Gestaltung der erforderlichen Berichte und Konzepte können Richtlinien festgelegt werden.
(2) Bei Vorliegen formaler und/oder inhaltlicher Mängel können die Unterlagen zur Verbesserung zurückgestellt werden.
(3) Der Vorsitzende der Kommission kann die Anwendung einzelner Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung für unterstützende Organe anordnen.
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