Sicherheits- und Datenschutzbelehrung
§ 17.
(1) Jede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist nachweislich über den Umgang mit klassifizierten Informationen zu belehren und für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen zu sensibilisieren.
(2) Alle Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sind nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20009039
Dokumentnummer
NOR40262675
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