Allgemeine Grundsätze der Jahresabschlusserstellung
§ 17.
(1) Die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere die Bestimmungen des dritten Buchs des UGB (§§ 189ff UGB) sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses sinngemäß einzuhalten. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.
(2) Wird der Abschluss gemäß § 41 Abs. 4 HSG 2014 zulässigerweise in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Überschussrechnung) erstellt, hat dieser vollständig alle Einnahmen und Ausgaben zu enthalten und zusätzlich Auskunft über das zum Abschlussstichtag vorhandene Vermögen und die bestehenden Verbindlichkeiten zu geben.
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Gesetzesnummer
20009925
Dokumentnummer
NOR40194807
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)