§ 17 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

V. HAUPTSTÜCK
Straf-, Sanktions- und Übergangsbestimmungen

§ 17

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

  1. a) zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung des Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht,
  2. b) die Bestimmungen auf andere Weise zu umgehen versucht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt,
  3. c) vorsätzlich oder grob fahrlässig die grundbücherliche Durchführung eines Rechtserwerbes ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung beantragt,
  4. d) eine nach § 8 erteilte Auflage nicht erfüllt.

(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld‑ und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

16.04.2018

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