(1) Über alle Anträge, die nicht gemäß § 16 von der Ortskommission zu erledigen sind und über Berufungen gegen deren Bescheide entscheidet die bei der Agrarbezirksbehörde errichtete Grundverkehrs-Landeskommission (im folgenden kurz Landeskommission genannt).
(2) Die Landeskommission besteht aus dem Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde als Vorsitzenden und drei Beisitzern. Zwei Beisitzer werden über Vorschlag der Landwirtschaftskammer, ein Beisitzer wird über Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Beisitzer der Landeskommission müssen in den Landtag wählbar sein. Für jeden Beisitzer wird in gleicher Weise ein Ersatzmann bestellt.
(3) Das Amt eines Beisitzers der Landeskommission ist ein Ehrenamt. Es verpflichtet zu unparteiischer und gewissenhafter Amtstätigkeit und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit. Die Beisitzer der Landeskommission werden vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten angelobt.
(4) Die Landeskommission ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zweier Beisitzer (Ersatzmänner). Sie beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit.
(5) Die Beisitzer der Landeskommission erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Deren Höhe wird von der Landesregierung tarifmäßig festgesetzt.
16.04.2018
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