(1) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist offen gegen Erkenntnisse, mit welchen
- a) dem Begehren um Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes keine Folge gegeben wird,
- b) ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt oder ein bereits bestehendes aufgehoben oder geändert wird
(2) In allen anderen Fällen, endet der Rechtsmittelzug beim Landes-Agrarsenat.
09.04.2018
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