§ 17 GSLG.

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1947

§ 17

(1) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist offen gegen Erkenntnisse, mit welchen

  1. a) dem Begehren um Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes keine Folge gegeben wird,
  2. b) ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt oder ein bereits bestehendes aufgehoben oder geändert wird

(2) In allen anderen Fällen, endet der Rechtsmittelzug beim Landes-Agrarsenat.

09.04.2018

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