Teilprüfungen
§ 17.
(1) Teilprüfungen sind schriftlich, elektronisch oder mündlich abzulegen (Prüfungsart).
(2) Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 60 % der möglichen Punkteanzahl erreicht wird. Eine Teilprüfung gilt als ausgezeichnet bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 90 % der möglichen Punkteanzahl erreicht wird.
(3) Die erfolgreiche Absolvierung von Teilprüfungen ist von der Bundesfinanzakademie zu bestätigen.
(4) Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen ist frühestens nach zwei Wochen möglich.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20011224
Dokumentnummer
NOR40224578
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