§ 17 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

Teilprüfungen

§ 17.

(1) Teilprüfungen sind schriftlich, elektronisch oder mündlich abzulegen (Prüfungsart) und von Einzelprüfer/innen zu beurteilen.

(2) Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn von der/dem Auszubildenden mindestens 60% der möglichen Punkteanzahl erreicht wird. Eine Teilprüfung gilt als ausgezeichnet bestanden, wenn von der/dem Auszubildenden mindestens 90% der möglichen Punkteanzahl erreicht wird.

(3) Die erfolgreiche Absolvierung von Teilprüfungen ist von der/dem Einzelprüfer/in zu bestätigen.

(4) Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen ist frühestens nach zwei Wochen möglich.

Schlagworte

Einzelprüferin

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178308

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