§ 17.
Nach Ablauf der Hälfte der Vortragsstunden der III. Stufe des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests über die in der Anlage 3 unter den Punkten C/Buchstaben f, i sowie E/Buchstaben a, d, g genannten Gegenständen im Gesamtausmaß von 200 Minuten abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114216
alte Dokumentnummer
N6199810472O
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