§ 17 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Präsidialkonferenz

§ 17

(1) Der Präsident, der Zweite und der Dritte Präsident, die Vorsitzenden der Landtagsklubs sowie ein Bevollmächtigter der sonstigen Landtagsparteien, wenn diese wenigstens zwei Mitglieder des Landtages umfassen und sie sich auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten einigen, bilden unter dem Vorsitz des Präsidenten die Präsidialkonferenz. An den Beratungen der Präsidialkonferenz nehmen auch der Leiter der Landtagskanzlei sowie als Vertreter des Amtes der Landesregierung der Landesamtsdirektor und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes mit beratender Stimme teil. Der Präsident kann weiters nach Anhörung der Präsidialkonferenz die Mitglieder der Landesregierung und sonstige Bedienstete des Amtes der Landesregierung zu den Beratungen einladen.

(2) Die Klubvorsitzenden und der Bevollmächtigte der Landtagsparteien werden im Fall der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.

(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Er hat die Präsidialkonferenz einzuberufen, wenn es ein Landtagsklub oder die Landesregierung verlangt.

(4) Aufgabe der Präsidialkonferenz ist es, den Präsidenten in grundsätzlichen Angelegenheiten des Landtages, insbesondere aber auch bei der Vorbereitung der Sitzungen des Landtages und der Leitung der Verhandlungen zu beraten.

(5) Soweit nach diesem Gesetz von der Präsidialkonferenz ein Beschluss zu fassen ist, ist hiefür die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder gemäß Abs 1 erster Satz und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Die Einleitung von Verhandlungen und der Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Landtagsparteien, die im Landes-Verfassungsgesetz 1999 oder in diesem Gesetz vorgesehen oder sonst im Interesse des gedeihlichen Verlaufes der Landtagsberatungen erforderlich sind, wird durch die Präsidialkonferenz bewirkt.

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