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§ 17 GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

§ 17.

(1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
  2. 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(2) Abs. 1 berührt nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40100140

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