Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 17.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 8 bis 16 mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2) Die §§ 8 bis 16 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
(3) Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasbautechnik (Glasbautechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 187/2010, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 14 der Glasbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 187/2010, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
- 1. Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2010 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2010 zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
- 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2028 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2010 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 14 der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2010 antreten.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20013232
Dokumentnummer
NOR40279388
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