§ 17 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 17.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 8 bis 16 mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(2) Die §§ 8 bis 16 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

(3) Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasbautechnik (Glasbautechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 187/2010, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 14 der Glasbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 187/2010, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

(5) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der in Abs. 3 genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2010 auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2010 zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
  2. 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2028 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2010 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 14 der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2010 antreten.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013232

Dokumentnummer

NOR40279388

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