§ 17 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

2. Teil

Mittelfristiger Finanzplan

§ 17

(1) Gemeinden, bei denen es die bestehende oder die zu erwartende Entwicklung von für die Finanzlage der Gemeinde wesentlichen Gegebenheiten, wie etwa die Struktur, die Bevölkerungsanzahl, die Aufgabenstellung, geboten erscheinen läßt, sollen nach Möglichkeit einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von drei bis fünf Finanzjahren nach den Bestimmungen der folgenden Absätze aufstellen.

(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Der mittelfristige Einnahmen- und Ausgabenplan enthält alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben, soweit es sich nicht um Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen handelt, für jedes Finanzjahr der Planperiode. Der mittelfristige Investitionsplan enthält die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode sowie die vorgesehene Bedeckung.

(3) Wird in einer Gemeinde erstmals ein mittelfristiger Finanzplan aufgestellt, ist dieser gemeinsam mit dem Voranschlag für jenes Finanzjahr, das das erste Finanzjahr der Planperiode bildet, der Gemeindevertretung zur Beschlußfassung vorzulegen.

(4) Ein von der Gemeindevertretung beschlossener mittelfristiger Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr der Gemeindevertretung zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen.

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