vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 GenSpaltG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Besondere Mitteilungspflichten

§ 17.

(1) Der Vorstand der neuen Genossenschaft hat jedes Mitglied der neuen Genossenschaft spätestens binnen drei Monaten seit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft von der Eintragung in das Mitgliederregister (§ 16) schriftlich zu benachrichtigen und ihm mitzuteilen:

  1. 1. den Betrag des Geschäftsanteiles bei der neuen Genossenschaft;
  2. 2. bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung den Haftungsbetrag der neuen Genossenschaft;
  3. 3. die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen das Mitglied an der neuen Genossenschaft beteiligt ist;
  4. 4. den Betrag der ergänzenden Einzahlungen oder der baren Zuzahlungen, die für einen allfälligen Spitzenausgleich erforderlichen sind (§ 2 Abs. 1 Z 3).

(2) Im Falle einer nicht verhältniswahrenden Abspaltung sind die Mitglieder unverzüglich nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft darüber zu informieren, bei welcher Genossenschaft sie laut Spaltungsplan Mitglied sind, und von ihrem Wahlrecht gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

20010364

Dokumentnummer

NOR40208744

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)