vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 Gemeindewahlordnung Graz 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2024

3. Abschnitt

Wahlrecht

§ 17

Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in Graz den Hauptwohnsitz haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024

02.02.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte