§ 17 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 17

Vor dem Beginne der Vergleichsverhandlung hat sich das Vermittlungsamt vor allem zu überzeugen:

  1. a) ob die Parteien sich selbst zu vertreten fähig sind;
  2. b) ob, wenn sie hiezu wegen Minderjährigkeit, Kuratel, Konkurs oder aus einem anderen Grunde nicht fähig sein sollten, sie durch jene Personen vertreten sind, welche nach dem Gesetze für sie vor Gericht zu handeln haben;
  3. c) ob die etwa erschienenen Bevollmächtigten mit einer die Ermächtigung zum Vergleichsabschlusse enthaltenden Vollmacht versehen sind.

Die Vertrauensmänner haben den Parteien vor dem Beginne der Vergleichsverhandlung ausdrücklich bekanntzugeben, daß, wenn ein Vergleich nicht zustande kommt, von den abgegebenen Erklärungen einer Partei gegen dieselbe in einem späteren Rechtsstreite kein Gebrauch gemacht werden könne (§ 4 des Gesetzes vom 21.September 1869, R.G.Bl. Nr. 150).

01.02.2014

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