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§ 17 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“

§ 17

(1) Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, die

  1. 1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe oder Gehaltsstufe als Stellvertreter des Dienststellenleiters eingeteilt sind und auf die die §§ 14 bis 16 nicht anzuwenden sind, oder
  2. 2. denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die §§ 9, 10 und 14 bis 16 nicht anzuwenden sind.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die § 16 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.

(3) Die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder die §§ 10 und 16 Abs. 3 nicht anzuwenden sind.

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