Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 84/2008).
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 17.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B–GlBG zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihr zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
20004466
Dokumentnummer
NOR40073000
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