§ 17 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2004

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 476/2005).

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 17.

Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B–GBG zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihr zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20003175

Dokumentnummer

NOR40049458

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