§ 17 Frauenförderungsplan BMLFUW 2017

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2017

Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 17.

(1) Allen im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ist der Frauenförderungsplan vom Dienstgeber in geeigneter Weise (Papierform oder online) zur Kenntnis zu bringen. Der Zugang zu diesen Informationen sowie zum Bericht nach §§ 12 und 12a B-GlBG ist in jeder Dienststelle vorzusehen.

(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren. In den Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeitergesprächen ist auf die Ziele des Frauenförderungsplanes hinzuweisen.

(3) Ein Intranetlink ist vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.

(4) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

(5) In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in internen Zeitungen und digitalen Medien, ist Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.

(6) Die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen kann einen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen.

Schlagworte

Mitarbeiterinnengespräch

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20010116

Dokumentnummer

NOR40199922

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