Unzumutbarkeit
§ 17.
(1) Eine in den Abgabenvorschriften vorgesehene Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung von Anbringen liegt vor, wenn eine Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bzw. deren Vertreter über keinen Internet-Anschluss verfügt oder eine Sperre gemäß § 11 aufrecht ist.
(2) Der Nachweis der Unzumutbarkeit ist nicht möglich:
- 1. durch Behörden,
- 2. durch Vertreter gemäß § 2 Abs. 2,
- 3. für Anbringen gemäß § 14 Abs. 3 bis 5.
- In diesen Fällen besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Anbringen im Verfahren FinanzOnline immer, wenn die Abgabenvorschriften dies vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Gesetzesnummer
20013296
Dokumentnummer
NOR40280702
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