§ 17 FOnV 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Unzumutbarkeit

§ 17.

(1) Eine in den Abgabenvorschriften vorgesehene Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung von Anbringen liegt vor, wenn eine Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bzw. deren Vertreter über keinen Internet-Anschluss verfügt oder eine Sperre gemäß § 11 aufrecht ist.

(2) Der Nachweis der Unzumutbarkeit ist nicht möglich:

  1. 1. durch Behörden,
  2. 2. durch Vertreter gemäß § 2 Abs. 2,
  3. 3. für Anbringen gemäß § 14 Abs. 3 bis 5.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280702

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