§ 17 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.

zu Abs. 8: LGBl. Nr. 79/2013

§ 17.

(1) Die Fischerei in den einzelnen so gebildeten Pachtrevieren ist durch den Fischereirevierausschuß (§ 27) in öffentlicher Versteigerung an die Meistbietenden in der Regel ohne räumliche Unterteilung zu verpachten.

(2) Die Verpachtung bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem Pächter anzunehmen ist, daß er den ihm vertraglich und gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen wird.

(3) Die näheren Vorschriften über den Vorgang bei der Verpachtung werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

(4) Zur Pachtung sind jene Personen, denen die Ausstellung einer Fischereikarte verweigert werden kann, nicht zuzulassen.

(5) Ortsgemeinden und agrarische Gemeinschaften sind zur Pachtung nicht zuzulassen.

(6) Eine Mehrheit von Personen (Gesellschaft) kann zur Pachtung zugelassen werden, mit Ausschluß jener Personen, die von der Pachtung gemäß Absatz 2, 4 und 5 ausgeschlossen sind, vorausgesetzt, daß die Fischerei unter einheitlicher Leitung eines Mitgliedes erfolgt. Die Höchstzahl der Mitglieder ist vom Revierausschusse (§ 27) festzustellen. Die Namen der Mitglieder und des die Leitung ausübenden Mitgliedes sind vor Vertragsabschluß bekanntzugeben. Eine Neuaufnahme von Mitgliedern ist nur mit Bewilligung des Revierausschusses zulässig. Die Mitglieder der Gesellschaft müssen mit einer Bestätigung versehen sein, mit der das zur Leitung der Fischerei bestimmte Mitglied die Mitgliedschaft zur Gesellschaft bescheinigt (§ 63, Abs. 1).

(7) Die Pachtdauer beträgt 10 Jahre; sie kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Zustimmung des Fischereiausschusses (§ 27) und der Fischereiberechtigten auf höchstens weitere 10 Jahre ohne neuerliche Versteigerung verlängert werden, wenn der Pächter seinen Verpflichtungen zeitgerecht vollkommen nachgekommen ist, sich keiner Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat und mindestens den gleichen Pachtschilling wie bisher für die weitere Pachtperiode zu entrichten sich verpflichtet. Das Begehren nach Pachtverlängerung kann vom Pächter erst im letzten Pachtjahre gestellt werden und muß wenigstens 3 Monate vor Ablauf der Pachtzeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangen.

(8) Im Falle eines Zuwachses oder Abfalles am Pachtreviere erfährt der Pachtschilling eine Ermäßigung oder Erhöhung, die mangels eines Übereinkommens zwischen dem Pächter und dem Revierausschusse (§ 27) von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.

27.01.2014

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