Zuschüsse zu den Kosten der Gesundheitsämter
§ 17
(1) Die nach § 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zu leistenden Zuschüsse setzt die Aufsichtsbehörde fest. Die Art der Einziehung der Zuschüsse bestimmt die oberste Landesbehörde.
(2) Das Land hat im Falle des § 4 Abs. 1 des Gesetzes dem Kreise und der Kreis im Falle des § 4 Abs. 2 des Gesetzes dem Lande eine Verwendungsbescheinigung auszustellen. Die Rechnungsprüfung erfolgt im ersten Fall ausschließlich nach den für die Prüfung der Rechnungen des Landes, im zweiten Fall ausschließlich nach den für die Prüfung der Rechnungen des Kreises geltenden Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010217
Dokumentnummer
NOR12129480
alte Dokumentnummer
N8193512383I
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