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§ 17 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

4. Hauptstück

Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen Erforderlichkeit der Genehmigung

§ 17.

Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich; dem Bescheid, mit dem die Genehmigung erteilt wurde, kommt dingliche Wirkung zu.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263662

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