§ 17 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Einleitung des Verfahrens

§ 17.

(1) Der Projektwerber einer Energieanlage, die gemäß § 13 genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen oder eine Anzeige zu erstatten. Der Antrag bzw. die Anzeige hat die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Projektunterlagen in der jeweils erforderlichen Anzahl zu enthalten. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Sofern die Unterlagen elektronisch eingebracht werden, entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung. Dem Antrag ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 bzw. der Anzeige im Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Energieanlage realisiert werden soll, beizulegen, wenn der Projektwerber nicht selbst Eigentümer ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren oder einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich die Einräumung von Zwangsrechten in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Der Projektwerber hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er die Öffentlichkeit von der Energieanlage informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders gekennzeichnet vorzulegen.

(2) Fehlen im Genehmigungsantrag bestimmte Angaben oder Unterlagen gemäß Abs. 1, so hat die Behörde dem Projektwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach Antragstellung, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen, ansonsten ist die Vollständigkeit der Projektunterlagen durch die Behörde zu bestätigen. Sofern sich erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dass notwendige Angaben oder Projektunterlagen fehlen, hat die Behörde dem Projektwerber unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen und die Gründe für die verspätete Nachforderung darzulegen.

(3) Die Behörde hat den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag und die sie betreffenden Unterlagen gemäß Abs. 1 zur Stellungnahme unverzüglich zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung der Energieanlage im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter zu erstatten. Die Behörde kann den mitwirkenden Behörden für die Erstattung ihrer fachlichen und rechtlichen Beurteilung angemessene Fristen setzen.

(4) Bei der Beschreibung der Maschinen, Betriebseinrichtungen und Geräte kann sich der Projektwerber auf Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) beschränken, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität und den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben.

Schlagworte

Stoffmenge, Geschäftsgeheimnis, Prozessdaten, Leistungsdaten

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278875

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