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§ 17 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

  • 01.1.1995 (BGBl. Nr. 450/1994)
  • 01.1.1995 (BGBl. Nr. 450/1994)

Fernsprechverbindung

§ 17

Arbeitskammern, Personen- und Kombinierte Schleusen, Kompressorräume und das Büro der fachkundigen Aufsicht müssen untereinander durch eine Fernsprechanlage in Verbindung stehen. Sofern das Büro der fachkundigen Aufsicht nicht ständig besetzt ist, müssen die angeführten Räume eine Fernsprechverbindung zu einem Raum besitzen, der so lange besetzt sein muß, als sich Arbeitnehmer betriebsmäßig in den unter Überdruck stehenden Räumen oder in den Rekompressionskammern aufhalten. Dieser Raum ist durch einen dauerhaften Anschlag bei allen Fernsprechgeräten bekanntzugeben. Vom ständig besetzten Raum muß eine Verbindung zum öffentlichen Fernsprechnetz oder eine drahtlose Sprechverbindung zu einer Stelle bestehen, die erforderlichenfalls Hilfeleistungen veranlassen kann. Überdies muß von der Rekompressionskammer eine Sprechverbindung nach außen bestehen.

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