Ausnahmen
§ 17
Abweichend von den §§ 15 und 16 kann vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in begründeten Fällen für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, auf die die Verfahren der §§ 15 und 16 nicht angewandt wurden, unter Wahrung des Zieles des Kesselgesetzes (§ 1) gestatten.
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