Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Wahlort
§ 17.
Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096882
alte Dokumentnummer
N6197420595L
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