4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Gebührenfreiheit
§ 17.
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20004228
Dokumentnummer
NOR40066754