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§ 17 Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 17

(1) § 17.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Baumaschinentechnik, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugtechnik oder Landmaschinentechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 12 Abs. 1 ohne die Bereiche „Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug“, Beförderungs-Geschäftsfall sowie auf die Gegenstände Grundqualifikation – Theoretischer Teil I und II gemäß der Richtlinie 2003/59/EG . Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8 und 12 bis 16 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit sowie auf die Gegenstände Grundqualifikation – Theoretischer Teil I und II gemäß der Richtlinie 2003/59/EG . Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8, 12, 14, 15 und 16 sinngemäß.

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