§ 17 BerufSchOG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1995

Unterricht in Schülergruppen

§ 17

(1) Statt für die gesamte Klasse ist der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen:

  1. a) in sprachlichen Unterrichtsgegenständen, wobei die Gruppengröße 24 Schüler nicht überschreiten darf und zwölf Schüler nicht unterschreiten soll;
  2. b) in praktischen Unterrichtsgegenständen, wobei die Gruppengröße 19 Schüler nicht überschreiten darf und neun Schüler nicht unterschreiten soll;
  3. c) in Maschinschreiben, Verkaufskunde, Kundenberatung, Fachzeichnen und Warenkunde für Schüler unterschiedlicher Fachbereiche, wobei die Gruppengröße 24 Schüler nicht überschreiten darf; in Fachzeichnen mit Konstruktionslehre darf die Gruppengröße aber 15 Schüler nicht überschreiten und soll zwölf Schüler nicht unterschreiten;
  4. d) in Unterrichtsgegenständen, die automationsunterstützt unterrichtet werden (Informatik, Textverarbeitung u. dgl.), in solchen Gegenständen, in denen lehrplanmäßig EDV-Einsatz vorgesehen ist, für die Dauer des EDV-Einsatzes sowie in Laboratoriumsübungen und in Fachpraktika, wobei stets die Gruppengröße 15 Schüler nicht überschreiten darf und zwölf Schüler nicht unterschreiten soll.

    Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können die unter lit. a bis d genannten Teilungsziffern auf Antrag der Schulleitung mit Genehmigung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates in einem zeitlich beschränkten Ausmaß unterschritten werden.

(2) Im Hinblick auf die Leistungsgruppen sind für den Unterricht ab einer Schülerzahl von 25 in einer Schulstufe eigene Schülergruppen zu bilden; in besonderen Ausnahmefällen (z. B. für sehr hochtechnisierte Lehrberufe) können nach Anhörung des Landesschulrates mit Zustimmung der Landesregierung solche Schülergruppen bereits ab einer Schülerzahl von 20 gebildet werden. Mehr als zwei Schülergruppen können bei mindestens 20 Schülern je weitere Schülergruppe in der Schulstufe gebildet werden. An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dürfen bei zwei oder drei Parallelklassen (die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen auf einer Schulstufe) höchstens vier Schülergruppen und bei vier Parallelklassen höchstens sechs Schülergruppen gebildet werden. Bei fünf Parallelklassen dürfen im Regelfall höchstens sieben Schülergruppen gebildet werden; wenn aus besonderen Gründen ein Abweichen hievon erforderlich ist, hat darüber die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates zu entscheiden. Ab sechs Parallelklassen darf die Anzahl der Schülergruppen die Zahl der Parallelklassen um nicht mehr als zwei, ab zehn Parallelklassen um nicht mehr als drei, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als vier und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als fünf übersteigen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Zahl der Parallelklassen (die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen eines Lehrganges auf einer Schulstufe) um nicht mehr als eine, ab sechs Parallelklassen um nicht mehr als zwei, ab elf Parallelklassen um nicht mehr als drei und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als vier übersteigen.

(3) Sinkt die Schülerzahl unter die betreffende im Abs. 1 genannte Mindestzahl, ist der Unterricht in Schülergruppen an ganzjährigen Berufsschulen zu Ende des Semesters zu beenden.

(4) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist ermächtigt, abweichend von den Abs. 1 bis 3 folgendes autonom festzulegen:

  1. a) unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind und
  2. b) unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen als Leistungsgruppen zu führen sind.

    In sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen (Abs. 1 lit. a und b) ist der Unterricht aber jedenfalls in Schülergruppen zu erteilen. § 15 Abs. 6 zweiter bis letzter Satz sind sinngemäß, insbesondere bei der Festlegung von Teilungszahlen, anzuwenden. Dabei sind überdies die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

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