§ 17 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler und das Gewerbe der Immobilienverwalter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 17.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

  1. 1. a) den erfolgreichen Abschluß einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Rechtswissenschaften oder des Hochschullehrganges für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
  3. 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden höheren Schule und
  4. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
  5. 3. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann und
  6. b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

(2) Eine fachliche Tätigkeit, die für das Gewerbe der Immobilienmakler einschlägig ist, liegt vor, wenn der Prüfungswerber Vermittlungsaufträge entgegengenommen und abgewickelt hat und auch berechtigt war, Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen entgegenzunehmen.

(3) Eine fachliche Tätigkeit, die für das Gewerbe der Immobilienverwalter einschlägig ist, liegt vor, wenn der Prüfungswerber kaufmännische und verwaltungstechnische Aufgaben in der Immobilienverwaltung eigenständig als Hausverwaltungskraft erledigt hat.

(4) War der Prüfungswerber im Rahmen der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 mit Tätigkeiten befaßt, die fachlich einschlägig sowohl für das Gewerbe der Immobilienmakler als auch für das Gewerbe der Immobilienverwalter sind, und liegt ein Überwiegen der einen über die andere Tätigkeit vor, so gilt die überwiegende fachliche Tätigkeit hinsichtlich des Gewerbes, für das sie einschlägig ist, als zur Gänze erbracht.

(5) War der Prüfungswerber im Rahmen der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 annähernd zu gleichen Teilen mit Tätigkeiten befaßt, die fachlich einschlägig sowohl für das Gewerbe der Immobilienmakler als auch für das Gewerbe der Immobilienverwalter sind, so erhöht sich die festgelegte Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um ein Jahr, für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, höchstens auf vier Jahre. In diesem Fall erfüllt der Prüfungswerber jeweils die Voraussetzungen für die Zulassung zu beiden Befähigungsprüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007799

Dokumentnummer

NOR12087625

alte Dokumentnummer

N5199654153J

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