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§ 17 AVO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

7. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Ersatz

§ 17

(1) Alle bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgelegten Dienstprüfungen bzw. Ersatzprüfungen behalten im Sinne der Ernennungserfordernisse ihre Gültigkeit. Dabei gelten die durch § 28 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. März 1984, BGBl.Nr. 139, „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“ in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 598/1994 festgelegten Ersatzprüfungen sowie die nach den bisherigen Ausbildungsverordnungen abgelegten Grundausbildungen I bis IV in Bezug auf die gleichnamigen Grundausbildungen dieser Ausbildungsverordnung als dieselbe Prüfung.

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