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§ 17 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2012

Anzeige- und Meldeverpflichtungen

§ 17

Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet, einander über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in § 13 genannten Personenkreis, sowie über innerreligionsgesellschaftliche Rechtsmittel gegen Wahlen in der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde.

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